Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landes- Reit- und Fahrschule Rheinland

1. Geltungsbereich und Bestandteile

a) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen mit der Landes- Reit- und Fahrschule Rheinland (im Folgenden: „ LRFS“), insbesondere für sämtliche Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Betreten und dem Aufenthalt in den Anlagen bzw. der Nutzung der Einrichtung LRFS ergeben und für alle Angebote, Schulungen und Veranstaltungen der LRFS, innerhalb und außerhalb dieser Anlagen. Zu den Anlagen der LRFS gehören die Stallungen und alle weiteren Räume, das Internat, die offenen und gedeckten Reitbahnen, der Hindernispark sowie allen Weiden und eingefriedeten Nebenflächen einschließlich der PKW-Stellplätze. Die aktuelle Betriebs-, Nutzungs- und Reitordnung, die in ihrer jeweils geltenden Fassung im Sekretariat der Schule zur Einsichtnahme ausliegt, ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die besonderen Vertragsbedingungen für Schulstunden/ Reitunterricht, für Lehrgänge/ Lehrgangsbedingungen und für Pensionspferde/ Beritt sowie die dazugehörigen Preislisten in ihrer aktuellen Fassung.

b) Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen und Preislisten können im Sekretariat eingesehen werden.

2. Weisungsbefugnis/ Hausrecht/ Aufsichtspflicht

Der Leiter der Schule nimmt das Hausrecht wahr und ist berechtigt im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Weisungen zu erteilen. In Abwesenheit bestellt der Schulleiter für besondere Entscheidungen einen Vertreter. Im Übrigen wird er von den Mitarbeitern vertreten. Den Anordnungen des Leiters und seiner Mitarbeiter ist unbedingt Folge zu leisten. Die Aufsichtspflicht über Minderjährige verbleibt bei den Erziehungsberechtigten, soweit die LRFS die Aufsichtspflicht nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung übernimmt, oder die LRFS eine Aufsicht im Rahmen einer Schulungsmaßnahme während der Teilnahme Minderjähriger an dieser Schulungsmaßnahme (z.B. Reitstunde) übernimmt. In diesem Fall verbleibt die Aufsicht für Vor- und Nachbereitungshandlungen (Putzen, Satteln, Anfahrt etc.) bei den Erziehungsberechtigten.

3. Preise / Zahlungen

a) Die Leistungen der LRFS sind grundsätzlich kostenpflichtig. Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die angegebenen Preise sind als Bruttopreise angegeben, d.h. einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Neben- und Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder im Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.

c) Für den Fall des Verzuges berechnet die LRFS Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.

d) Die Aufrechnung des Kunden mit einer Gegenforderung gegenüber der LRFS ist ausgeschlossen; es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von der LRFS nicht bestritten wird.

4. Kündigungen

a) Für Kündigungen gelten gesetzliche Fristen, bzw. die in den jeweiligen Verträgen aufgeführten Fristen, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.

b) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die LRFS ist insbesondere berechtigt das Vertragsverhältnis bei einem Verstoß gegen die Betriebs-, Nutzungs- und Reitordnung und bei Zahlungsverzug um mehr als einen Monat ohne Beachtung einer Frist zu kündigen.

5. Gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Schulungsangeboten

a) Voraussetzungen für eine Teilnahme an Trainingsveranstaltungen der LRFS ist eine gute körperliche Grundverfassung.

b) Teilnehmer an Trainingsveranstaltungen (im Folgenden: „Teilnehmer“) haben selbst – bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten – dafür Sorge zu tragen, dass der Teilnahme keine körperlichen Gebrechen entgegenstehen.

c) Körperliche Gebrechen, die eine Teilnahme nicht ausschließen, sind der LRFS vor der Nutzung des Angebots mitzuteilen, damit diese bei allen Aktivitäten in gebotenem Umfang berücksichtigt werden können.

d) Bei Minderjährigen werden etwaige erforderliche medizinische Maßnahmen, wenn eine rechtzeitige Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht eingeholt werden kann, nach pflichtgemäßen Ermessen angeordnet.

6. Impfungen/ Fremdpferd/ Berittpferde

a) Die LRFS unterstützt die Teilnahme an Schulungsangeboten mit eigenem Pferden.

b) Pferde, die zu Trainingsveranstaltungen mitgebracht werden, müssen haftpflichtversichert, geimpft (Impfung: Tetanus, Influenza) und entwurmt sein, sowie frei von ansteckenden Krankheiten. Sie müssen sich in einem guten Allgemeinzustand befinden (Hufe, Eisen, Kondition, Konstitution, etc.). Auf Wunsch der LRFS wird der Teilnehmer eine tierärztliche Bescheinigung beibringen.

7. Ausfall von Schulungsangeboten

a) bei einer Teilnehmerzahl von weniger als 6 Personen kann ein Schulungsangebot spätestens zwei Wochen vor Beginn durch die LRFS abgesagt werden. In diesem Fall werden den Teilnehmern die bereits geleisteten Zahlungen erstattet. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn die LRFS, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen haben die Gründe für die Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

b) Sollte aus Gründen, die die LRFS nicht zu vertreten hat, ein Schulungsangebot (Unterricht/ Lehrgang/ Seminar) ausfallen, ist die LRFS berechtigt die angebotene Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen bzw. den angemeldeten Teilnehmern Alternativtermine innerhalb eines halben Jahres nach dem ausgefallenen Termin zu benennen. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

8. Haftung und Haftungsbegrenzungen

a) Die Nutzung der Angebote der LRFS erfolgt auf eigene Gefahr für die Kunden und die mitgebrachten Pferde. Mit der Teilnahme an allen angebotenen Aktivitäten, Reitstunden, Seminaren etc. erklärt sich der Kunde bereit und fähig, die volle Verantwortung für sich zu tragen. Grundsätzlich bedeutet dies, dass der Kunde für sein Verhalten bei allen Aktivitäten, Reitstunden, Seminare etc. und bei der An- und Abreise selbst verantwortlich ist.

b) Er erkennt an, dass die LRFS für Unfälle, die er während der Zeit des Aufenthaltes im Stall und auf dem Reitgelände sowie sonst im Zusammenhang mit der Ausübung des Reitsports erleidet, eine Haftung nur insoweit übernimmt, als der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der verantwortlichen Person beruht.

c) Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der LRFS und ihrer Erfüllungsgehilfen, außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

d) Die Kunden bzw. deren Erziehungsberechtigte haften für jeglichen Schaden, den sie am Inventar (auch an Hindernissen) und Gebäude der Schule verursachen. 

9. Mitteilungen

Soweit die Kommunikation mit der LRFS per elektronischer Post (E-Mail) erfolg, erkennt der Kunde die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärung abweichend von § 126a BGB nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine derart zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der genannten Person stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen nicht gewährleistet.

10.Sonstige Bestimmungen

a) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, wenn sie vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffen wurden.

b) Die LRFS behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden bekannt gegeben. Widerspruch gegen die Änderungen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch gelten die Vertragsbedingungen als angenommen.

c) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder Vertragslücken bestehen, so werden die Parteien eine ergänzende Vereinbarung aushandeln, die den Sinn des Gewollten möglichst nahe kommt.

d) Gegenüber Kaufleuten gilt als Erfüllungsort Langenfeld, als Gerichtsstand Langenfeld als vereinbart. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).Gegenüber Nichtkaufleuten gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.

Besondere Vertragsbedingungen der Landes- Reit- und Fahrschule Rheinland für Lehrgänge/ Lehrgangsbedingungen

1. Anmeldungen

a) Anmeldungen zu Lehrgängen der Landes- Reit- und Fahrschule Rheinland (im Folgendem „LRFS“) müssen schriftlich ( Brief / E-Mail ) erfolgen. Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet zur Teilnahme. Jedes Anmeldeformular gilt für eine Person.

b) Bei der Anmeldung ist die gesamte Lehrgangsgebühr zu entrichten.

c) Erst mit dem Eingang der Lehrgangsgebühr auf dem Konto der LRFS erwirbt der Teilnehmer einen Anspruch auf einen Lehrgangsplatz. Andernfalls bleibt die LRFS berechtigt den Lehrgangsplatz anderweitig zu vergeben!

d) Über den Restbetrag (Kosten für Nebenleistungen) erstellt die LRFS eine Rechnung, die nach Erhalt spätestens eine Woche vor Beginn des Lehrgangs zu begleichen ist. Hierbei ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto der LRFS maßgeblich. Anderenfalls sind die verbleibenden Gebühren am Anreisetag in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.

2. Termine/ Schulungszeiten

a) Beginn und Dauer der Ausbildungs-, Ferien-, Trainer- und Sonderlehrgänge sind dem aktuellen Lehrgangsplan zu entnehmen. Es gelten die in der Anmeldebestätigung genannten Termine.

b) Die LRFS ist aus organisatorischen Gründen und Gründen des Tierschutzes berechtigt, die Schulungs- und Trainingsangebote täglich von 6.30 Uhr bis ca. 21.00 Uhr anzubieten.

3. Allgemeine Voraussetzungen der Teilnahme

a) Für die Teilnahme an Lehrgängen gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LRFS festgelegten Grundvoraussetzungen. Sollte ein Teilnehmer erkennbar krank oder ansteckend erkrankt sein, so ist die LRFS berechtigt, ihn von dem Schulungsangebot auszuschließen. Dem Teilnehmer bleibt es vorbehalten zum Nachweis seiner Teilnahmefähigkeit eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Tage sein darf, vorzulegen.

b) Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten und nur dann an Lehrgängen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Erziehungsberechtigten ihre Aufsichtspflicht in gebotenem Umfang nachkommen oder mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung zur Freistellung der LRFS von der Aufsichtspflicht vorlegen. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Etwaige erforderliche medizinische Maßnahmen können, wenn eine rechtzeitige Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht eingeholt werden kann, nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet werden. Im Krankheitsfall werden minderjährige Lehrgangsteilnehmer in ärztliche Verantwortung gegeben und die Erziehungsberechtigten unverzüglich benachrichtigt. Sollte eine Krankheit oder eine ansteckende Krankheit bei Minderjährigen vorliegen, verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, diesen innerhalb von 24 Stunden abzuholen.

c) Lehrgangsteilnehmer haben sich im Rahmen der Ausbildung auch an der Stallarbeit zu beteiligen.

4. Voraussetzungen der Teilnahme, Prüfungen

a) Am Ende entsprechend ausgewiesener Lehrgänge besteht die Möglichkeit, ein Reitabzeichen, den Basispass, das Longierabzeichen oder die Prüfung zum Trainer C, B oder A abzulegen. Der Ausbildungsleiter entscheidet darüber, wer zu einer derartigen Prüfung zugelassen werden kann.

b) Für bestimmte Schulungsangebote gelten Teilnahmevoraussetzungen, die in der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) festgelegt sind. Der Teilnehmer hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen rechtzeitig vor der Prüfung erfüllt sind.

c) Bei Prüfungen ist die laut jeweils gültiger Leistungsprüfungsordnung (LPO) vorgeschriebene Reitkleidung zu tragen.

d) Über die Prüfungsleistungen entscheidet allein das dafür eingesetzte Gremium. Die LRFS übernimmt gegenüber den Teilnehmern keine Verantwortung für das Bestehen einer Prüfung.

5. Rückerstattung der Lehrgangsgebühren in besonderen Fällen

a) Eine Abmeldung kann per E-Mail, eingeschriebenem Brief oder persönlich während der Öffnungszeiten im Sekretariat der Schule vorgenommen werden. Sie bedarf in jeden Fall der Schriftform. Ein Teilnehmer ist jederzeit berechtigt seine Lehrgangsteilnahme zu beenden. In diesem Fall fällt die volle Lehrgangsgebühr an, es sei denn der Teilnehmer war nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.

b) Erfolgt eine Abmeldung vom Lehrgang werden lediglich folgende Kosten erstattet, es sei denn der Teilnehmer war nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:
     - Bei Abmeldung mindestens 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn werden alle Kosten erstattet.
     - Bei Abmeldung 2 bis 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn werden 50 Prozent der Kosten erstattet.
     - Bei Abmeldung innerhalb der letzten 2 Wochen vor Lehrgangsbeginn werden lediglich die ggf. gezahlten Verpflegungskosten, sowie die Prüfungsgebühren erstattet.

c) Dem Teilnehmer bleibt bis zu Beginn eines Lehrgangs freigestellt, einen Ersatzteilnehmer für seinen Lehrgangsplatz zu benennen, wenn dieser die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt. Nach schriftlicher Anmeldung des Ersatzteilnehmers wird die LRFS die bereits geleistete Anzahlung dem Ersatzteilnehmer gutschreiben.

d) Erfolgt die Abmeldung zwischen der 6. und 2. Woche vor Lehrgangsbeginn, ohne dass ein Ersatzteilnehmer benannt wird, so ist die LRFS berechtigt bis zu 50% der Lehrgangskosten als Bearbeitungs- und Freihaltegebühr unter Anrechnung der Anzahlung zu berechnen, es sei denn der Teilnehmer war nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die LRFS den Lehrgangsplatz bis zur Kündigung für den Teilnehmer freihält und in der Regel nicht kurzfristig vergeben kann. Im Falle einer späteren Abmeldung ist die volle Lehrgangsgebühr zu entrichten.

e) Der LRFS bleibt es in den vorgenannten Fällen unbenommen, einen höheren Schadensersatz im Einzelfall nachzuweisen.

f) Sollte aus anderem, von der LRFS nicht zu vertretenden Grund ein Schulungsangebot (Lehrgang/Seminar) ausfallen, ist die LRFS berechtigt, die angebotene Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen bzw. den angemeldeten Teilnehmern Alternativtermine innerhalb eines halben Jahres nach dem ausgefallenen Termin zu benennen. Ist ein Teilnehmer eine Teilnahme an diesem Termin nicht zumutbar, ist er berechtigt seine Lehrgangsteilnahme unter Rückzahlung seiner bereits geleisteten Zahlung zu beenden, es sei denn die LRFS, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen haben die Gründe, die zur Verlegung geführt haben, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

6. Mitbringen eigener Pferde

Das Mitbringen eigener Pferde ist erlaubt und wird im Sinne der Förderung des Lehrgangsteilnehmers begrüßt. Für die Unterbringung fallen gesonderte Gebühren an. Es gelten die Vertragsbedingungen für Pensionspferde/ Beritt.

7. Sonstige Bestimmungen

a) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, wenn sie vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffen wurden.

b) Die LRFS behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden bekannt gegeben. Widerspruch gegen die Änderungen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch gelten die Vertragsbedingungen als angenommen.

c) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder Vertragslücken bestehen, so werden die Parteien eine ergänzende Vereinbarung aushandeln, die den Sinn des Gewollten möglichst nahe kommt.

d) Gegenüber Kaufleuten gilt als Erfüllungsort Langenfeld, als Gerichtsstand Langenfeld als vereinbart. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG). Gegenüber Nichtkaufleuten gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.

Langenfeld, den 07.09.2018